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Noerr LLP: Schärfere Regeln für risikobehaftete Produkte in Kraft

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4. Januar 2010
Seit Beginn des Jahres müssen Unternehmen damit rechnen, dass risikobehaftete Waren häufiger als bisher an den Grenzen beschlagnahmt oder aus den Regalen der Großhändler geräumt werden. Hintergrund sei ein neues Regelwerk aus Brüssel, so die Kanzlei Noerr LLP in einer aktuellen Mitteilung.

Bislang wurden die Behörden nur zum Schutz der Verbraucher vor gefährlichen Konsumgütern tätig. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008* dehnt nun die bekanntermaßen strengen Vorschriften für die Sicherheit von Konsumgütern auf Industriegüter aus.

Aus den Augen verloren

Die Neuregelung wurde im August 2008 im EU-Amtsblatt verkündet. Viele Unternehmen werden das jedoch mehr als ein Jahr später aus dem Blick verloren haben“, befürchtet Thomas Klindt, Experte für Produktsicherheit und Rechtsanwalt bei der Kanzlei Noerr LLP.

Folge: Seit dem 1. Januar können Zollbehörden risikobehaftete Industriegüter bereits bei der Einfuhr beschlagnahmen. Ein Verdacht und ein Hinweis an den Zoll genügen, damit ein Container etwa aus Fernost untersucht und bei entsprechenden Funden aus dem Verkehr gezogen wird. „Wenn es sich um einen wichtigen Zulieferer handelt, kann das für ein Unternehmen einen Produktionsstopp bedeuten“, warnt Klindt.

Ärger mit den Behörden müssen Unternehmen befürchten, wenn Produkte „bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, Gesundheit oder Sicherheit der Benutzer gefährden können“.

Als Druckmittel eingesetzt

Klindt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Behörden in der Vergangenheit das Tatbestandmerkmal der ‚vorhersehbaren Fehlanwendung’ häufig als Druckmittel oder als Grund für ein Vertriebsverbot eingesetzt hätten.

Von den EU-Mitgliedstaaten fordert die Verordnung Verbesserungen bei der Marktüberwachung sowie bei Kommunikation und Abstimmung untereinander. Jedoch: Die Behörden im Ausland wissen oft jetzt schon früher als die Konzerntöchter des Herstellers, dass von einem Produkt eine Gefahr ausgeht.

„Unternehmen sollten deshalb ihre Abläufe in Produktrisiko-Fällen überprüfen“, rät der Anwalt. Langsame Unternehmen hätten immer eine schlechte Ausgangsposition, bei der Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden, in der Öffentlichkeit und später vor Gericht in Produkthaftungsprozessen.

oerr/pan

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*) Genauer: Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates. Diese Verordnung trat am 2. September 2008 in Kraft und wurde am 1. Januar 2009 in allen Mitgliedstaaten der EU rechtswirksam.

 


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