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Bundesrechtsanwaltskammer warnt Kanzleien vor Scheck-Betrügern Drucken E-Mail
23. Juli 2010
Scheckbetrug zählt zu den klassischen Wirtschaftsdelikten. Neu daran ist, dass die Täter immer dreister werden. Jetzt versuchen sie sogar schon Rechtsanwälte über den Tisch zu ziehen. Das zeigt ein aktueller Bericht der Bundesrechtsanwaltskammer, Dachorganisation der regionalen Anwaltskammern in Deutschland.

Die Fälle laufen wie folgt ab: Per E-Mail wenden sich angebliche ausländische Mandanten an eine Kanzlei und bitten um Übernahme eines Mandats – verbunden mit der Aufforderung, den erforderlichen Vergütungsvorschuss zu benennen.

Antwortet die Kanzlei und benennt sie dabei die Höhe des Vorschusses, treffen kurz darauf ein oder mehrere ausländische Bankschecks per Post ein – meist in US-Dollar ausgestellt.

Erheblich höherer Betrag

Die Schecksumme ist stets erheblich höher als der Betrag, der als Vergütungsvorschuss benannt wurde. Entweder soll der überschießende Betrag sofort an einen angeblichen Gläubiger weiter transferiert werden, der anderenfalls die wirtschaftliche Existenz bedrohende Schritte unternimmt. Oder die Überzahlung wird als Versehen deklariert und um sofortige Rücküberweisung gebeten, da die Geldmittel für die Fortführung des Betriebs von existenzieller Bedeutung seien.

Eine andere Variante ist die Beauftragung eines Anwalts zur Durchsetzung angeblicher Unterhaltsansprüche. Kurz darauf treffen Dollarschecks ausländischer Banken mit hohen Beträgen beim Anwalt ein. Auch hier soll das Geld nach Scheckeinlösung auf dem Anderkonto so schnell wie möglich weitertransferiert werden.

Die Täter versuchen den Umstand auszunutzen, dass eingereichte Schecks auf dem eigenen Konto sofort gutgeschrieben werden – allerdings mit dem entscheidenden Vermerk „Eingang vorbehalten“.

Zwei Wochen bis zur Rückbuchung

Im internationalen Scheckverkehr kann der Zeitraum, in dem der Eingang vorbehalten bleibt, durchaus lang sein. In einem Fall dauerte es 14 Tage, bis die Gutschrift rückgebucht wurde, weil der Scheck gefälscht war. In diesem Zeitraum versuchen die angeblichen Mandanten, den Anwalt zu einer raschen Weiterüberweisung der angeblich bereits bei ihm eingegangenen Gelder zu veranlassen.

Haben sie Erfolg, wird das angeblich bereits vorhandene Geld weitertransferiert, bevor die Gutschrift rückgebucht wird, weil der Scheck gefälscht war – der Anwalt bleibt dann auf dem Schaden sitzen. Deshalb werden Sachverhalte konstruiert, die den Anwalt einem erhöhten moralischen Druck aussetzen, das Geld sofort weiter zu überweisen.

Obwohl in den drei der Kammer bekannten Fällen Merkwürdigkeiten auftraten, die die Anwälte schließlich zu einer Geldwäscheverdachtsanzeige veranlassten, ist doch nicht ausgeschlossen, dass die Betrugsversuche künftig professioneller werden.

Bei den Banken nachfragen

Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass über Scheckgeld erst dann verfügt werden kann, wenn die Bank nicht nur den Scheckbetrag gutgeschrieben hat, sondern auch die wirksame Einlösung bestätigt. Da die Banken dies nicht von sich aus tun, ist unbedingt bei der Bank nachzufragen.

Wird ein Betrugsversuch als solcher erkannt und Anzeige bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet, so sollten die Betroffenen – auch wenn es sich nicht mehr um eine Geldwäscheverdacht-anzeige nach § 11 GwG handelt – gleichwohl eine Kopie der Strafanzeige an den Geldwäschebeauftragten der Bundesrechtsanwaltskammer übersenden.

Die Adresse lautet:  Littenstraße 9, 10179 Berlin.

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