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Noerr: Per Lastschrift abgebuchte Beträge sind insolvenzfest

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27. Juli 2010

Bei Firmenpleiten mussten Banken bislang zittern. Grund: Es war umstritten, ob ein Insolvenzverwalter jene Beträge zurückfordern durfte, die man per Einzugsermächtigung und Lastschrift vom Konto des insolventen Unternehmens abgebucht hatte. Zwei aktuelle höchstrichterliche Urteile machen jetzt Schluss mit dieser Unsicherheit.

Wie die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Noerr LLP mitteilt, haben sich der für das Insolvenzrecht zuständige Neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und der für das Bankrecht zuständige Elfte Senat jetzt auf eine einheitliche Beurteilung dieser Fälle verständigt (Urteile vom 20. Juli 2010, Aktenzeichen IX ZR 37/09 sowie XI ZR 236/07).

Der Hintergrund: Dauerlieferanten wie Stromversorger und Vermieter, aber auch der Fiskus und Sozialversicherungsträger buchen im Lastschriftverfahren den geschuldeten Betrag vom Konto des Unternehmens ab.

Umstrittene Genehmigungstheorie

Nach der sogenannten Genehmigungstheorie, die bis zu den beiden Urteilen ständige Rechtsprechung des obersten deutschen Zivilgerichts war, mussten solche Belastungsbuchungen vom Unternehmen genehmigt werden. Das Unternehmen durfte die Belastung nur bei berechtigten Gründen verweigern.

Nach Ablauf einer Prüffrist – laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken sechs Wochen nach dem jeweiligen Monats- oder Quartalsabschluss und im Extremfall erst viereinhalb Monate später – trat eine Genehmigungsfiktion ein, die Abbuchung galt als genehmigt.

Zwischen den beiden Senaten des Bundesgerichtshofs war umstritten, ob diese Genehmigungsfiktion auch einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter bindet oder ob dieser – anders als das Unternehmen – zu einem pauschalen Widerruf aller bislang nicht genehmigten Abbuchungen berechtigt war, sogar ohne Bindung an etwaige Fristen.

Das Dilemma für die Bank des Unternehmens: Sie kann das Geld von der Bank des Gläubigers nur in einem Zeitfenster von maximal sechs Wochen seit der Abbuchung zurückholen. „Ein pauschaler Lastschriftwiderruf des Insolvenzverwalters bedeutet deshalb ein hohes wirtschaftliches Risiko für die Bank“, so Stephan Kolmann, Spezialist für Insolvenzrecht bei Noerr LLP.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Richter haben die Banken nunmehr ermächtigt, ihre AGB künftig so auszugestalten, dass alle Zahlungen aufgrund einer so genannten Einzugsermächtigungslastschrift insolvenzfest sind. Als Vorbild nennt die höchste Instanz in Zivilprozessen das SEPA-Lastschriftverfahren (Single Euro Payment Area).

Bis die AGB angepasst sind, müssen Banken und Insolvenzverwalter prüfen, ob das Unternehmen die vorgenommene Belastung nicht schon vorher – stillschweigend – genehmigt hat. Die Entscheidung im Einzelfall müssen die Instanzgerichte treffen.

„Wir gehen davon aus, dass die Zivilsenate in den schriftlichen Entscheidungsgründen die Anforderungen an eine solche stillschweigende Genehmigung bei periodisch wiederkehrenden Abbuchungen und bei Vollkaufleuten nicht besonders hoch ansetzen werden", heißt es in einer aktuellen Mitteilung der Kanzlei.

Banken und Insolvenzverwalter hätten damit eine Leitlinie, wie sie in der Übergangszeit mit Lastschriften im Insolvenzfall umgehen müssten, so Noerr.

oerr/pan

 


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