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Noerr: Per Lastschrift abgebuchte Beträge sind insolvenzfest 
Noerr: Per Lastschrift abgebuchte Beträge sind insolvenzfest |
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| 27. Juli 2010 | |
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Bei Firmenpleiten mussten Banken bislang zittern. Grund: Es war umstritten, ob ein Insolvenzverwalter jene Beträge zurückfordern durfte, die man per Einzugsermächtigung und Lastschrift vom Konto des insolventen Unternehmens abgebucht hatte. Zwei aktuelle höchstrichterliche Urteile machen jetzt Schluss mit dieser Unsicherheit. Wie die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Noerr LLP mitteilt, haben sich der für das Insolvenzrecht zuständige Neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und der für das Bankrecht zuständige Elfte Senat jetzt auf eine einheitliche Beurteilung dieser Fälle verständigt (Urteile vom 20. Juli 2010, Aktenzeichen IX ZR 37/09 sowie XI ZR 236/07). Der Hintergrund: Dauerlieferanten wie Stromversorger und Vermieter, aber auch der Fiskus und Sozialversicherungsträger buchen im Lastschriftverfahren den geschuldeten Betrag vom Konto des Unternehmens ab. Umstrittene Genehmigungstheorie Nach der sogenannten Genehmigungstheorie, die bis zu den beiden Urteilen ständige Rechtsprechung des obersten deutschen Zivilgerichts war, mussten solche Belastungsbuchungen vom Unternehmen genehmigt werden. Das Unternehmen durfte die Belastung nur bei berechtigten Gründen verweigern.
Nach Ablauf einer Prüffrist – laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken sechs Wochen nach dem jeweiligen Monats- oder Quartalsabschluss und im Extremfall erst viereinhalb Monate später – trat eine Genehmigungsfiktion ein, die Abbuchung galt als genehmigt. Das Dilemma für die Bank des Unternehmens: Sie kann das Geld von der Bank des Gläubigers nur in einem Zeitfenster von maximal sechs Wochen seit der Abbuchung zurückholen. „Ein pauschaler Lastschriftwiderruf des Insolvenzverwalters bedeutet deshalb ein hohes wirtschaftliches Risiko für die Bank“, so Stephan Kolmann, Spezialist für Insolvenzrecht bei Noerr LLP. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Richter haben die Banken nunmehr ermächtigt, ihre AGB künftig so auszugestalten, dass alle Zahlungen aufgrund einer so genannten Einzugsermächtigungslastschrift insolvenzfest sind. Als Vorbild nennt die höchste Instanz in Zivilprozessen das SEPA-Lastschriftverfahren (Single Euro Payment Area).
Banken und Insolvenzverwalter hätten damit eine Leitlinie, wie sie in der Übergangszeit mit Lastschriften im Insolvenzfall umgehen müssten, so Noerr. |









