Homepage
Nachrichten
Rechtsberatung
Luther Rechtsanwälte: Wichtiges Urteil für Anlagenbetreiber erstritten 
Luther Rechtsanwälte: Wichtiges Urteil für Anlagenbetreiber erstritten |
|
|
| 24. April 2009 | |
|
Gute Nachrichten für die Betreiber von rund 1700 emissionshandelspflichtigen Anlagen in Deutschland: Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft hat ein wegweisendes Grundsatzurteil für sie erstritten. Laut Verwaltungsgericht Koblenz sind die Landesbehörden verpflichtet, sogenannte Monitoringkonzepte der Betreiber im vollen Umfang zu genehmigen. Für die Handelsperiode 2008 bis 2012 bedeute dies, dass noch an die 7000 Genehmigungen erteilt werden müssen, so die Kanzlei in einer aktuellen Mitteilung.
Bei dem von Luther vertretenden Unternehmen handle es sich um einen der größten deutschen Hersteller von keramischen Erzeugnissen, heißt es weiter in der Mitteilung. Schutzwirkung in Frage gestellt
Das Unternehmen hatte statt der beantragten Vollgenehmigung seines Monitoringkonzeptes nur eine Genehmigung für die in Anspruch genommenen Abweichungen von den Monitoring-Leitlinien erhalten. Damit war nicht nur die Überprüfbarkeit seines Emissionsberichtes für das Jahr 2008 in Frage gestellt, sondern auch die Schutzwirkung der Genehmigung in einem etwaigen Sanktionsverfahren der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt). Hintergrund: Die Betreiber von rund 1700 emissionshandelspflichtigen Anlagen in Deutschland sind gesetzlich verpflichtet, ihre jährlichen CO2-Emissionen zu ermitteln und an die DEHSt zu berichten. Für jede Tonne an berichteten CO2-Emissionen ist anschließend ein Emissionszertifikat bei der DEHSt abzugeben. Leitlinien der Europäischen Kommission Wie die CO2-Emissionen von den Betreibern zu ermitteln sind, regeln detailliert die sogenannten Monitoring-Leitlinien der europäischen Kommission. Diese sehen neben fachlichen Anforderungen an die Emissionsermittlung unter anderem vor, dass jeder Betreiber die Art und Weise seiner Emissionsermittlung in einem auf seine Anlage bezogenen sogenannten Monitoringkonzept beschreibt und sich dieses Konzept von der zuständigen Behörde für jedes Jahr der Handelsperiode neu genehmigen lässt. Eine solche Genehmigung ist Voraussetzung für die Prüfung der Emissionsberichte durch die sachverständige Stelle. Die Genehmigung kann einen Anlagenbetreiber gegebenenfalls auch vor Sanktionen der DEHSt bewahren. Diese Sanktionen betragen in der Handelsperiode 2008 bis 2012 für jede nicht abgegebene Berechtigung 100 Euro. Das Urteil schaffe vorerst Klarheit in einer für das Emissionshandelssystem zentralen Frage, so die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft. Seit Einführung des Emissionshandels im Jahr 2005 hätten sich die Landesbehörden – mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen – geweigert, die Monitoringkonzepte der Anlagenbetreiber in vollem Umfang zu genehmigen. lrg/pan |









