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Am Anfang steht meist eine Strafanzeige gegen den Inhaber eines Internet-Anschlusses. Dann folgt ein Abmahnschreiben wegen Verletzung von Urheberrechten durch illegale Downloads. Dass viele dieser Abmahnungen fehlerhaft sind und dass mancher Abmahnanwalt vielleicht selbst betrügt, ahnt kaum jemand. In einem heute veröffentlichten Aufsatz sagt die Münchner Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, wie Abmahn-Opfer reagieren sollten.
Zumeist sind es Jugendliche, die per illegalem Download bei sogenannten Internet-Tauschbörsen unzählige Straftaten begehen: Sie laden urheberrechtlich geschützte Software, Musik und Filme auf ihre Computer oder ihre Abspielgeräte.
Gegenwehr der Industrie
Die Industrie geht systematisch dagegen vor. Medienanbieter und andere große Firmen schalten spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien ein. Diese erstatten Strafanzeige und verschicken tausende Abmahnschreiben. Oft sind es dann nicht die Jugendlichen, die ins Visier von Justiz und Anwälten geraten, sondern die Eltern, die den Interanschluss finanzieren.
Die Abmahnverfahren sollen schnell und möglichst kostengünstig erledigt werden.
Neben den für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten verzichten die meisten Medienanbieter und Rechteinhaber auf die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen.
Schließlich sind die Söhne und Töchter der Abgemahnten oftmals die Kunden von morgen.
Kosten für einfach gelagerte Fälle
Rechtsprechung und Gesetzgeber versuchen seit geraumer Zeit, das lukrative Geschäft der „Abmahnanwälte“ zu bremsen. So wurden z.B. im Urheberrecht durch Einführung des § 93a UrhG die Abmahnkosten für einfach gelagerte Fälle auf 100 Euro beschränkt.
In anderen Rechtsgebieten werden jedoch in der Regel nach wie vor für Standardabmahnschreiben eine 1,3 Geschäftsgebühr aus dem jeweiligen Streitwert zur Abrechnung gebracht. Bei einem Gegenstandswert von 10.000 Euro belaufen sich diese Kosten z.B. auf 775,64 Euro.
Die Geltendmachung dieser Gebühr beim zu Recht Abgemahnten setzt allerdings voraus, dass diese Gebühr dem Auftraggeber auch tatsächlich in voller Höhe in Rechnung gestellt wird.
Honorarvereinbarungen
In vielen Fällen ist es aber so, dass seitens der Auftraggeber mit den Rechtsanwaltskanzleien, die mit der Durchsetzung der Abmahnansprüche beauftragt werden, Stundenhonorarvereinbarungen getroffen werden. Diese internen Honorarvereinbarungen werden in der Regel gegenüber dem Abgemahnten nicht offengelegt.
Nach einer offenbar bisher stets unbeachteten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München aus dem Jahr 2006 (Az.: 29 U 3143/06), steht aber bereits seit Jahren fest, dass der Rechtsanwalt nur dann auf die Zahlung der vollen Geschäftsgebühr bestehen kann, wenn diese Gebühr mit dem Auftraggeber auch tatsächlich vereinbart und von diesem in voller Höhe bezahlt wurde.
Bei der Vereinbarung eines Stunden- oder Pauschalhonorars zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber kann dagegen nur der tatsächliche Aufwand des Rechtsanwalts verlangt werden.
So gut wie ausgeschlossen
Bei mehr als 1000 Abmahnungen einer Kanzlei in einer Angelegenheit ist es damit so gut wie ausgeschlossen, dass der Auftraggeber für jedes Abmahnschreiben an den von ihm beauftragten Rechtsanwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr bezahlt.
Vielmehr wird in diesen Fällen meist nach Stundensätzen abgerechnet.
Anders wären die Massenabmahnungen für die Unternehmen nicht zu finanzieren, da die Abmahnkosten sonst den Wert des jeweiligen, z.B. illegal im Internet heruntergeladenen Mediums um ein Vielfaches übersteigen würden. Darüber hinaus muss der Auftraggeber des Rechtsanwalts damit rechnen, dass der Abgemahnte die Rechtsanwaltskosten zwar rechtlich schuldet, tatsächlich aber nicht erstatten kann, weil er ggf. insolvent ist.
Der tatsächliche Kostenaufwand für die mittels Serienbrief erstellten Abmahnungen dürfte sich somit spätestens nach der zweiten Abmahnung, in der nur noch Name und Anschrift des Abgemahnen geändert werden, für den Rechtsanwalt auf wenige Minuten reduzieren.
Niedrige Kosten
Bei einer Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber müssten die als Schadenersatz geltend gemachten Abmahnkosten entsprechend niedrig ausfallen. Dies ist aber in der Praxis so gut wie nie der Fall.
Das OLG München führt in der oben zitierten Entscheidung hierzu aus:
„Dem Beklagten ist (…) zuzustimmen, dass das Vorbringen des Klägers in erster Instanz insoweit unschlüssig war, als dieser der Klageforderung eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG zu Grunde legte, zugleich aber einräumte, intern mit seinen Prozessbevollmächtigten eine Abrechnung auf Stundensatzbasis vereinbart zu haben, ohne klarzustellen, inwieweit das hiernach tatsächlich geschuldete Anwaltshonorar mit der Klageforderung in Übereinstimmung zu bringen ist. Der Anspruch nach § 12 I Satz 2 UWG umfasst nämlich nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, soweit sie erforderlich waren; fiktive Kosten sind nicht zu erstatten. (Büscher in Fezer, UWG, § 12, Rn.: 49 m.w.N.) Schuldete der Kläger auf Grund der seiner mit seinen Prozessbevollmächtigten getroffenen Honorarvereinbarung weniger als die Gebühren nach RVG, wäre nur das tatsächlich geschuldete Stundenhonorar nach § 12 I Satz 2 UWG erstattungsfähig.“
Gewerbsmäßiger Betrug
Sofern nun Rechtsanwälte und deren Auftraggeber in Kenntnis der Rechtslage und insbesondere der Entscheidung des OLG bei Massenabmahnungen weiter für jede Abmahnung eine 1,3 Geschäftsgebühr als Schadenersatz verlangen, obwohl eine Stundenhonorarvereinbarung vorliegt, besteht zumindest ein Anfangsverdacht für einen gewerbsmäßigen Betrug.
Schließlich würden in einem solchen Fall eine Vielzahl von Abgemahnten über die Höhe der tatsächlich angefallenen Gebühren getäuscht. Wird aufgrund dieser Täuschung dann der überhöhte Gebührensatz bezahlt, ist der Betrug vollendet.
Abmahn-Opfer sollten daher unbedingt klären, ob zwischen dem abmahnenden Rechtsanwalt und seiner Mandantschaft eine Stundenhonorarvereinbarung besteht. Bei Massenabmahnungen darf dies vermutet werden. Ggf. ist der Auftraggeber der Abmahnung und dessen Rechtsanwalt im Wege des Schadenersatzprozesses vom Gericht anzuhören.
Auch die zuständigen Rechtsanwaltskammern müssten sich mit dieser Problematik auseinandersetzen, sofern Anhaltspunkte für falsche Abrechnungen bestehen.
Opfer von Massenabmahnungen sollten genau prüfen, ob die gegen sie gerichteten Ansprüche auch tatsächlich im behaupteten Umfang bestehen und ggf. die Rechtsanwaltskammer und weitere Aufsichtsbehörden einschalten.
cllb/pan
Weitere Informationen bei:
CLLB Rechtsanwälte
Liebigstr. 2
80538 München
Tel.: +49-89-552 999 50
Fax.:+49-89-552 999 90
mail: kanzlei @ cllb.de
web: http://www.cllb.de
Siehe auch Kanzleiprofil bei ConsultingStar:
http://www.consultingstar.com/details/496.html
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