ConsultingStar.com – Nachrichten und Exklusiv-Informationen über Consultants und andere Professionals


Homepage - Nachrichten - Rechtsberatung - Kanzlei Heuking: Hamburger Gericht stärkt Makler-Rechte


Kanzlei Heuking: Hamburger Gericht stärkt Makler-Rechte

Drucken E-Mail
21. Juli 2009
Immer wieder versuchen Immobilien-Investoren, Grundstücksmakler um ihre Courtage zu prellen. Der Trick: Die Investoren kaufen nicht selbst, sondern über eine Tochtergesellschaft. Die Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek hat jetzt eine Entscheidung erstritten, die derlei unseriöse Praktiken erschwert.

In dem Fall ging es um ein Einkaufszentrum: Eine Maklerin hatte ein Exposé über das Objekt an eine Immobiliengesellschaft übersandt und auf ihre Courtage hingewiesen. Die Gesellschaft zeigte sich interessiert, führte Verhandlungen und ließ die Immobilie schließlich durch eine eigens gegründete Objektgesellschaft ihre Tochtergesellschaft erwerben.

Insolvente Tochtergesellschaft

Wenige Wochen nach der notariellen Beurkundung des Kaufpreises scheiterte die Finanzierung. Die Tochtergesellschaft meldete Insolvenz an und zahlte weder den Kaufpreis noch die Maklercourtage. Daraufhin versuchte die Maklerin, ihre Forderung bei der Immobiliengesellschaft einzutreiben. Die Gesellschaft verweigerte die Zahlung. Begründung: Sie sei nicht Käuferin des Objektes gewesen.

Rechtsanwalt Frank Mitzkus, Partner im Hamburger Büro von
Heuking Kühn Lüer Wojtek, konnte die Ansprüche der Maklerin in zwei Instanzen durchsetzen.

Die Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg waren der Ansicht, dass die Immobiliengesellschaft einen wirksamen Vertrag mit der Maklerin geschlossen habe. Das Übersenden des Exposés und die Aufnahme von Verhandlungen reichten dazu aus. Mit der Beurkundung des Kaufvertrages durch die Tochtergesellschaft sei das von der Immobiliengesellschaft verfolgte Ziel verwirklicht worden, so die Richter.

Grundsatz von Treu und Glauben

Angesichts der engen Verbundenheit mit der Tochtergesellschaft könne sich die Immobiliengesellschaft nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass sie selbst gar nicht die Käuferin des Objektes sei (Beschluss vom 11. Mai 2009, Aktenzeichen 9 U 253/08, rechtskräftig).

Die Entscheidung des Gerichts sei weit über den konkreten Fall hinaus bedeutsam, so Rechtsanwalt Mitzkus. „Jeder Makler ist gut beraten, nicht auf Provisionsansprüche gegen eine Holding- oder sonstige Muttergesellschaft zu verzichten, wenn diese das Objekt durch eine Tochtergesellschaft erwerben lässt“, sagt der Experte.

hklw/pan

 


Stichwortsuche
Durchsuchen Sie alle Nachrichten und Profile von ConsultingStar.com



Neu registriert


Umfrage
Yahoo-Chef Thompson hat seinen Lebenslauf frisiert - und muss gehen. Richtig so?