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Nörr, DLA Piper: Compliance Manager müssen Strafjustiz fürchten

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16. September 2009
Manager, die in einem Unternehmen für die Einhaltung von gesetzlichen und anderen Vorschriften zuständig sind, sollten ihren Arbeitsvertrag kritisch prüfen. So mancher Chief Compliance Officer braucht vermutlich auch eine gute Haftpflichtversicherung. Diesen Schluss ziehen Experten der Kanzleien Nörr Stiefenhofer Lutz und DLA Piper aus einem neuen Urteil.

Zumindest in Deutschland stehen Compliance-Verantwortliche stets mit einem Bein im Gefängnis. Das zeigt ein Fall, den der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs kürzlich zu entscheiden hatte.

Überhöhte Gebühren kassiert

Die Berliner Stadtreinigung hatte den Grundstückseigentümern überhöhte Rechnungen geschickt – aus Versehen, wohlgemerkt. Der Chef des Unternehmens wurde dennoch wegen Betrugs verurteilt. Grund: Auch nachdem er den Irrtum bemerkt hatte, ließ er unverändert weiter überhöhte Gebühren kassieren.

Auch der Leiter der Innenrevision und der Rechtsabteilung wurde verurteilt - wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen. Laut Urteil hatte der Manager eine sogenannte Garantenstellung. Er hatte ebenfalls von den überhöhten Gebühren gewusst und es pflichtwidrig unterlassen, die Aufsichtsgremien zu unterrichten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2009, Aktenzeichen 5 StR 394/08).

Die Karlsruher Richter nahmen diesen Fall zum Anlass, sich in einem sogenannten Obiter Dictum zur Frage der Garantenstellung eines Chief Compliance Officers zu äußern. Demnach trifft diese Manager regelmäßig eine Pflicht zum Handeln, wenn sie sehen, dass in einem Unternehmen Recht und Gesetz verletzt werden. Dies sei geradezu die Kernaufgabe einer solchen Führungskraft, so die Richter.

Weite Auslegung möglich

Das Urteil könne sehr weit ausgelegt werden, warnen Nörr und DLA Piper. Das strafrechtliche Risiko lasse sich nur dann eingrenzen, wenn man Tätigkeit und Verantwortung präzise im Arbeitsvertrag festschreibe, so die Experten. Genauer: Im Vertrag sollte lediglich stehen, dass der Chief Compliance Officer eine Mitteilungspflicht gegenüber der Geschäftsführung hat. Damit ist auch genau gesagt, wo der Verantwortungsbereich dieser Führungskraft endet.

Und: Muss der Compliance Officer bestimmten Handlungen zustimmen, ist er auch für diese Handlungen mit verantwortlich. Hat er dagegen nur unternehmensintern über ihm bekannt gewordene Umstände zu berichten, beschränkt sich seine Verantwortlichkeit darauf, dass er wahrheitsgemäß und zeitnah Mitteillung macht.

„Jeder Compliance Officer sollte daher sicherstellen, dass ihm nicht nur das Schild 'Compliance' umgehängt wird, sondern Aufgaben und Inhalte präzise und verlässlich beschrieben werden“, rät Rechtsanwalt Christian Pelz von der Kanzlei Nörr. „Compliance Officer sollten zudem klären, ob sie selbst in den Schutz einer D&O-Versicherung sowie einer Strafrechtsschutzversicherung einbezogen sind“, so der Anwalt.

oerr/dla/pan

 


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