| White & Case vertritt Regierung erfolgreich beim Verfassungsgericht |
| 14. Dezember 2009 | |
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Die Wertpapierhandelsunternehmen in Deutschland müssen weiter hohe Beiträge an die
sogenannte Entschädigungseinrichtung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau leisten. Das folgt aus einem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Kanzlei White & Case erstritten hat. In dem Verfahren hatten Henning Berger und Katrin Rübsamen, Partner im Berliner Büro der Kanzlei White & Case, die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und der Entschädigungseinrichtung vertreten. Gegnerin war eine Wertpapierhandelsbank, die gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte. Der Rechtsstreit hat eine lange Vorgeschichte, die mit den kriminellen Machenschaften der Phönix Kapitaldienst GmbH beginnt – einem der größten Fälle von Anlegerbetrug in der deutschen Geschichte. Halbe Milliarde Euro Schaden Das Unternehmen hatte Zehntausenden Anlegern Optionen verkauft, aber nur einen Teil der Gelder tatsächlich investiert – ein Schneeballsystem mit einem Schadensvolumen von mehr als einer halben Milliarde Euro. 2005 musste Phönix Insolvenz anmelden.
Die Entschädigungseinrichtung sollte wenigstens einen Teil des Schadens abdecken und an die geprellten Anleger zahlen. Doch sie hatte zu wenig Geld in der Kasse, und die Mitglieder der Einrichtung weigerten sich, Mittel nachzuschießen. Beiträge und Einmalzahlungen Auf der Grundlage dieses Gesetzes regelt eine Verordnung die Höhe der Beiträge und Einmaleinzahlungen. Die Vorschriften zur Beitragserhebung, die in den für die Jahre 1999 bis 2001 geltenden Fassungen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde maßgeblich waren, wurden zuletzt im August 2009 erheblich modifiziert. Neben der Erhöhung des Entschädigungsanspruchs des Anlegers und einer Beschleunigung der Auszahlung der Entschädigungsleistungen hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Erhebung der Sonderbeiträge konkretisiert. Die grundsätzliche Risikoverteilung durch Zuordnung der Institute zu unterschiedlichen Entschädigungseinrichtungen mit jeweils voneinander getrennten Entschädigungsaufgaben ist jedoch unverändert geblieben. Grundrechte der Finanzdienstleister Zu der jetzt getroffenen Entscheidung: Die Richter am Bundesverfassungsgericht waren der Auffassung, dass das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz die sogenannte Berufsfreiheit der betroffenen Finanzdienstleister beschneidet (Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz).
Die Erhebung der Abgabe nach diesem Gesetz erfülle aber die strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen einer zulässigen Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, so das Gericht (Urteil vom 27. November 2009, Aktenzeichen 2 BvR 1387/04). Fazit: Die Klägerin muss zahlen. |