| Urteil: Berater-Einsatz kann rechtlich geboten sein |
| 26. April 2007 | |
Bonn, 26. April 2007 - bdu/pan. Der Einsatz von Unternehmensberatern ist oft nicht nur wirtschaftlich sinnvoll, sondern auch rechtlich geboten. Dies gilt vor allem für Vorstände und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Sie laufen Gefahr, dass sie sich schadenersatzpflichtig machen, wenn sie in kniffligen Situationen auf die Hinzuziehung von externem Sachverstand verzichten. Die Manager müssen ihre Consultants auch sorgfältig auswählen, so der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) unter Berufung auf ein aktuelles Urteil. Hintergrund sind die strengen Vorschriften in § 43 GmbH-Gesetz und § 91 Aktiengesetz. Vorstand und Geschäftsführung werden dabei verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der "Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns" vorzugehen. „Zwar wird den Unternehmensverantwortlichen durchaus umfangreiches Ermessen bei geschäftlichen Entscheidungen eingeräumt - die jüngere Rechtsprechung verpflichtet aber zum Beispiel bei einem Unternehmenskauf zu einer ausreichenden, möglichst fehlerfreien Vorbereitung eines Deals“, betont der BDU-Präsident Antonio Schnieder mit Blick auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg mit dem Aktenzeichen 1 U 34/03. Objektiver und neutraler Maßstab Nach Ansicht des Verbands gibt es gewissermaßen eine „Rechtspflicht zur Beratung.“ Beispielsweise müsse bei erkennbarem Risiko eines Geschäftes nicht nur eine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt werden, sondern auch darauf geachtet werden, dass diese unter objektiven und neutralen Maßstäben erfolge. Das Gericht spreche in diesem Zusammenhang ausdrücklich von ‚externem Sachverstand’, der herangezogen werden müsse, betont Schnieder. Je nach zu beurteilender Materie könnten dies Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Unternehmensberater sein, so der Verbandschef. Dabei gilt es, den externen Sachverstand besonders sorgfältig auszuwählen: Wenn der Rahmen des üblicherweise zulässigen unternehmerischen Risikos überschritten werde, müsse der Experte von außen auch fachlich über jeden Zweifel erhaben sein.Nur so sei sichergestellt, dass die von der Rechtsprechung geforderte Absicherung der Grundlage der unternehmerischen Entscheidung umfassend und fundiert erfolgt. Die offenkundig fehlerhafte Auswahl eines Beraters könne doppelt negative Konsequenzen haben, so der Verband: Zum einen berge dies das wirtschaftliche Risiko betriebswirtschaftlich falscher Entscheidungen und zugleich könne sich die Geschäftsleitung nicht ausreichend gegen Schadenersatzansprüche schützen. |