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20. Mai 2008 |
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Mündliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind auch dann bindend, wenn der Arbeitsvertrag eine doppelte Schriftformklausel enthält. Solche Klauseln sind häufig in deutschen Arbeitsverträgen zu finden. Danach bedürfen nicht nur Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform, sondern auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst muss schriftlich erfolgen. Diese Klauseln sind unwirksam, so die Rechtsanwaltskanzlei Beiten Burkhardt mit Blick auf ein gestern veröffentlichtes Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
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