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Biogasanlage Penkun: Kanzlei CLLB prüft Anleger-Ansprüche Drucken E-Mail
24. Juni 2009
Öko-Fonds sind ein Renner. Dies vor allem dann, wenn fette Renditen winken – so wie beim GENO Bioenergie Leasingfonds Erste GmbH & Co. KG. Wie die auf Anlegerrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte jetzt mitteilt, drohen den Anlegern, die ihr Geld in diesen Fonds gesteckt haben, herbe Verluste.

Die Fondsinitiatoren lockten mit Renditen von insgesamt elf Prozent pro Jahr. Rund 5500 Anleger bissen an. Mit den so eingeworbenen 100 Millionen Euro sei die Biogasanlage Penkun finanziert worden, so CLLB Rechtsanwälte.

Neufassung des Gesetzes

Das Renditeversprechen beruhe vor allem auf einer wichtigen Annahme, so die Kanzlei weiter. Die Initiatoren wollten höhere Einspeisevergütungen dadurch erlangen, dass sie die Anlage nicht als eine Großanlage, sondern als 40 Einzelanlagen zu je 500 KW rechnen.

Diese Rechnung sei jedoch ohne den Gesetzgeber gemacht worden: Eine Neufassung des Energie-Einspeisegesetzes (EEG) stelle die Wirtschaftlichkeit des gesamten Fondsproduktes in Frage, so die Experten von CLLB. Folge: Den Anlegern drohen erhebliche Verluste.

Vor diesem Hintergrund sollten die Betroffenen klären, ob dies bereits bei der Konstruktion des Fonds absehbar gewesen sei. „Für Anleger bestehen nun grundsätzlich mehrere Möglichkeiten“, so Rechtsanwalt Christian Luber vom Münchner Büro der Kanzlei CLLB. Erstens: Prüfung von Ansprüchen gegen die Fondsgesellschaft. Zweitens: Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Vermittler der Beteiligungen.

Die Volks- und Raiffeisenbanken, die den Vertrieb der Beteiligungen maßgeblich übernommen hatten, scheinen in vielen Fällen nicht auf die der Kapitalanlage immanenten Risiken hingewiesen zu haben. Dies ließen jedenfalls erste Schilderungen von Anlegern vermuten, sagt Luber, der einige der Betroffenen vertritt.

Provisionen nicht offengelegt?

Insbesondere wurde nach Schilderung der Anleger oftmals auch nicht auf den Umstand hingewiesen, dass die Banken „Kick-backs“ (Provisionszahlungen) für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben.

Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei aber bereits die ungenügende Aufklärung über den Erhalt von Innenprovisionen für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichend, so Luber.

cllb/pan


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Siehe auch Kanzleiprofil bei ConsultingStar:

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