ConsultingStar.com – Nachrichten und Exklusiv-Informationen über Consultants und andere Professionals


Homepage arrow Nachrichten arrow Rechtsberatung arrow Kanzlei Ashurst vertritt Biotest AG erfolgreich vor Bundesgerichtshof


Kanzlei Ashurst vertritt Biotest AG erfolgreich vor Bundesgerichtshof Drucken E-Mail
8. Februar 2010
Sie sind der Schrecken von Aufsichtsräten und Vorständen: Lästige Dauerredner auf den Hauptversammlungen deutscher Aktiengesellschaften. Einer von ihnen bekam gestern vom höchsten deutschen Zivilgericht sozusagen einen Maulkorb verpasst. Er unterlag in einem Prozess gegen den hessischen Biotech-Konzern Biotest.

Der Aktionär hatte versucht, einen Hauptversammlungsbeschluss der Biotest AG anzufechten. Mit dem Beschluss hatte die Mehrheit der auf der Hauptversammlung vertretenen Aktionäre die Satzung der Aktiengesellschaft geändert.

Zeitkonto von maximal 45 Minuten

Die geänderte Satzung gibt dem Leiter der Hauptversammlung das Recht, Debatten auf 22 Uhr 30 Uhr zu begrenzen und das Frage- und Rederecht von Aktionären zu beschränken. Einzelne Wortmeldungen kann er auf 15 Minuten, bei mindestens drei weiteren Rednern sogar auf zehn Minuten begrenzen. Zudem darf der Versammlungsleiter nach der Satzung einem Aktionär ein Zeitkonto von maximal 45 Minuten für Fragen und Wortbeiträge zuteilen.

Die Einschränkungen seien gerechtfertigt, um Missbrauch zu verhindern, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (Entscheidung vom 8. Februar 2010, Aktenzeichen: II ZR 94/08). Kein leichter Sieg: Die Richter der Vorinstanz (Oberlandesgericht Frankfurt) hätten die Sache noch anders gesehen, so Ashurst in einer aktuellen Mitteilung.

Der Beschluss der Biotest-Aktionäre stützt sich letztlich auf eine Änderung des Aktienrechts aus dem Jahr 2005. Danach ist eine zeitlich angemessene Beschränkung des Rede- und Fragerechts möglich. Die Vorschrift war jedoch in der rechtswissenschaftlichen Literatur kritisiert worden, weil sie offen lässt, was im Einzelnen als angemessen gilt.

Mittel gegen eine unangemessene Ausweitung

Auch wenn die Satzungsregelungen konkrete Vorgaben für die Rede- und Fragerechtsbeschränkungen enthalten, gilt trotzdem, dass diese Beschränkungen auch im Einzelfall angemessen sein müssen“, sagt Ashurst-Anwalt Reinhard Eyring, der die Biotest AG in dieser Sache federführend betreut hatte. Die Satzung von Biotest schreibe dies ausdrücklich vor, betont der Rechtsanwalt.

Die Satzung gebe dem Versammlungsleiter lediglich die Möglichkeit, eine unangemessene Ausweitung des Rede- und Fragerechts durch einige wenige Aktionäre zu verhindern, so Eyring weiter. Hierdurch fördere man die Diskussionskultur und wahre gleichzeitig die Interessen aller Aktionäre.

pan

 


Stichwortsuche
Durchsuchen Sie alle Nachrichten und Profile von ConsultingStar.com



Neu registriert


Umfrage
Gerüchten zufolge steht Nokia-Chef Kallasvuo kurz vor seiner Ablösung. Wie denken Sie darüber?