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Kanzlei Mayrhofer: AGs können jetzt leichter ihr Börsensegment wechseln 
Kanzlei Mayrhofer: AGs können jetzt leichter ihr Börsensegment wechseln |
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| 13. Juni 2009 | |
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Viele Chefs mittelständischer Aktiengesellschaften würden zurzeit gerne von einem höheren Börsensegment in ein niedrigeres wechseln, weil sie dadurch viel Geld sparen können. Ein solches Downgrading ruft jedoch zumeist Aktionäre auf den Plan, die ein Abfindungsangebot erzwingen wollen.
Genauso verhielt es sich in einem kürzlich vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall, auf den jetzt die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Mayrhofer & Partner aufmerksam macht: Ein Unternehmen hatte per Beschluss der Hauptversammlung die Zulassung der Aktien zum Amtlichen Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse und an der Börse Berlin-Bremen widerrufen. Anschließend hatte das Unternehmen die Aktien in den Handel am Entry Standard des Open Market an der Frankfurter Wertpapierbörse und in den Freiverkehr an der Börse Berlin eingebracht. Ein Aktionär hatte deswegen eine angemessene Barabfindung gefordert.
Vergleichbare Publizität Laut Kammergericht Berlin kann man einen Wechsel in ein niedrigeres Börsensegment (Downgrading) nicht zwangsläufig mit einem vollständigen Rückzug der Aktien aus dem Handel (Delisting) gleichsetzen (Beschluss vom 30. April 2009, Aktenzeichen 2 W 119/08). Die Richter sehen in dem Segmentwechsel keinen gravierenden Nachteil für die Verkehrsfähigkeit der Aktien. Genauer: Die Preisbildung im Freiverkehr unterscheide sich nicht wesentlich von der im regulierten Markt, so das Gericht.
Die kapitalmarktrechtlichen Verhaltenspflichten seien im Freiverkehr zwar insgesamt geringer als beim regulierten Markt, die Publikationspflichten und Transparenzvorschriften des Freiverkehrs seien aber ausreichend und mit denen des regulierten Marktes vergleichbar, heißt es in der Entscheidung. Münchner Entscheidung Das Kammergericht Berlin habe sich mit seiner Entscheidung der Auffassung des Oberlandesgerichts München angeschlossen, sagt Rechtsanwalt Thomas Mayrhofer, geschäftsführender Partner der auf Kapitalmarkt- und Aktienrecht spezialisierten Kanzlei Mayrhofer & Partner.
Die Münchner Richter hatten den Wechsel eines Unternehmens aus dem geregelten Markt in das Segment M:access der Börse München ebenfalls nicht als Delisting gewertet (Aktenzeichen 31 Wx 62/07). Nach Ansicht des Gerichts sei der Entry Standard im Open Market der Frankfurter Wertpapierbörse mit dem M:access vergleichbar.
Spar-Effekt bis 100.000 Euro
Die Kosten für die Börsennotierung könnten durch ein Downgrading jährlich um 50.000 bis 100.000 Euro gesenkt werden. Außerdem seien im Freiverkehr Übernahmen ohne ein verpflichtendes Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) möglich. |









