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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Lovells weist auf Risiken hin Drucken E-Mail
Frankfurt am Main, 5. August 2007 - lls/pan. Von amerikanischen Verhältnissen keine Spur: Die Unternehmen, die bislang wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verurteilt wurden, mussten den Klägern keine hohen Summen zahlen. Und die von vielen befürchtete Klagewelle ist ausgeblieben. Dennoch warnt Hans-Peter Löw, Rechtsanwalt im Frankfurter Büro der Sozietät Lovells, vor einem allzu leichtfertigen Umgang mit den neuen Vorschriften. Nach Einschätzung des Experten ist es äußerst wahrscheinlich, dass die deutschen Gerichte ihre Spruchpraxis noch verschärfen.

Nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im August vergangenen Jahres haben viele Unternehmen die Prozesse bei der Personalbeschaffung an die neuen Vorschriften angepasst, Stellenausschreibungen umformuliert und die Bewerberauswahl überprüft. Das reicht jedoch nach Einschätzung von Löw nicht aus. In einer Mitteilung von Lovells an die Medien warnt der Arbeitsrechtler davor, die Auswirkungen des Gesetzes auf andere Unternehmensaktivitäten zu unterschätzen.

Beispiel: Ein Prozess gegen ein Unternehmen, bei dem die Richter der Ansicht waren, die Sozialauswahl aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste verstoße gegen das Gesetz - und das obwohl der deutsche Gesetzgeber die Anwendung des AGG auf Kündigungen ausdrücklich ausgeschlossen hat. "Die Wirksamkeit von mehr als 600 Kündigungen steht nun in Frage!" kommentiert Löw den Fall.

Gleiche Bezahlung von Männern und Frauen

Nicht nur bei Kündigungen wird das neue Gesetz noch häufiger eine Rolle spielen als jetzt. Auch die Vergütungspolitik der Unternehmen müsse überdacht werden, so der Experte.

Beispiel: Die Klage eines Hamburger Betriebsrates auf gleiche Bezahlung von Männern und Frauen im Unternehmen. Weil bislang die Arbeit der im Lager tätigen Mitarbeiter je nach Geschlecht nach unterschiedlichen Tarifverträgen vergütet wurde, führte dies dazu, dass Frauen bei gleicher Tätigkeit bis zu 300 Euro monatlich weniger verdienten als Männer. Diesen Zustand hat der Betriebsrat nun durch seine Klage, der ein Vergleich mit dem Arbeitgeber folgte, korrigiert.

Der Rechtsanwalt analysiert auch ein jüngst gegen die Deutsche Lufthansa ergangenes Urteil. Die Airline hatte eine 46-Jährige abgewiesen, die sich auf eine Vollzeitstelle beworben hatte. Begründung: Die Einstellung sei wegen ihres Alters "nicht zumutbar". Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte die Lufthansa deswegen zur Zahlung von 4000 Euro Schadenersatz an die Bewerberin verurteilt.

Keine unangemessenen Summen

Trotz der vergleichsweise niedrigen Entschädigungssumme in diesem Fall warnt der Rechtsanwalt vor einer leichtfertigen Personalpolitik in den Unternehmen. Der Europäische Gerichtshof werde sicher die Gelegenheit erhalten, über die Angemessenheit der in Deutschland gezahlten Entschädigungsleistungen zu urteilen, so Löw.

Entschädigungszahlungen müssen nach den europarechtlichen Vorgaben abschreckend sein. Auch wenn diese Formulierung im AGG keinen Niederschlag gefunden hat, wird der Europäische Gerichtshof unangemessen niedrige Entschädigungsleistungen nicht akzeptieren. "Daher ist auf mittlere Sicht mit einem deutlichen Anstieg der Entschädigungssummen zu rechnen" sagt Löw.

Zum Vergleich: Ende Juni 2007 wurde in den USA der Handelskonzern Wal-Mart zur Zahlung von zwei Millionen US-Dollar wegen Diskriminierung einer weiblichen Angestellten verurteilt.
 
  Datum: 17.05.2008

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