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Rotter Rechtsanwälte: Anleger dürfen Akten der BaFin einsehen Drucken E-Mail

München, 25. Januar 2008 - rrae/pan. Im Streit um das Recht auf Einsicht in die Akten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) meldet die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Rotter einen wichtigen Etappensieg. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main habe zum ersten Mal einen Anspruch von Anlegern auf Auskunft und Einsicht in die Akten der Behörde anerkannt, so die Kanzlei. Die Rechtsanwälte rechnen damit, dass die Bundesanstalt jetzt Revision gegen das Urteil einlegen wird. Man sei jedoch zuversichtlich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Meinung der Frankfurter Richter anschließen werde, heißt es in einer Mitteilung von Rotter Rechtsanwälte.

In dem Rechtsstreit ging es um Informationen und Akten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Zusammenhang mit möglichen Verstößen von Kapitalmarktteilnehmern im Zuge des Einstiegs der Porsche AG bei der Volkswagen AG im September 2005.

Die Münchner Rechtsanwälte hatten am 1. Februar 2006 einen Antrag auf Auskunft und Akteneinsicht bei der Berliner Behörde gestellt, den diese mit Hinweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht (§ 8 WpHG) zurückgewiesen hatte.

Unterstützung vom Bundesdatenschutzbeauftragten

Die Pilotklage wurde von Rotter Rechtsanwälte stellvertretend für zahlreiche Auskunfts- und Akteneinsichtsgesuche, insbesondere im Zusammenhang mit Kapitalmarktverstößen der DaimlerChrysler AG und der EADS geführt. Unterstützung erhielten die Anwälte durch die Stellungnahme des Bundesdatenschutzbeauftragen, der ebenfalls kein Recht der Behörde auf Zurückhaltung entsprechender Informationen sah.

Seit Gründung der Vorgängerbehörde, des BAWe (Bundesaufsichsamt für den Wertpapierhandel) im Jahre 1995, seien hunderte von Akteneinsichtsgesuchen betroffener Anleger stets mit dem Argument zurückgewiesen worden, dass die Behörde Verschwiegenheit zu wahren habe, so die Kanzlei.

Belastung für die Zusammenarbeit

Als weiteres Argument wurde von der BaFin vorgetragen, es würde die Zusammenarbeit mit den zu beaufsichtigenden Banken und Unternehmen belasten, wenn die Anleger einen Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht hätten.

Zahlreiche Verbände, darunter der Verband der privaten Bausparkassen e.V. und die Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen hatten in schriftlichen Stellungnahmen dargelegt, dass sich jegliches Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht negativ auf die Zusammenarbeit zwischen Banken, Unternehmen und BaFin auswirken würde.

Von allen diesen Argumenten habe sich das Verwaltungsgericht Frankfurt jedoch nicht überzeugen lassen, so die Kanzlei. Die Richter seien zum Ergebnis gekommen, dass den Anlegern ein Anspruch auf Auskunft und Einsicht in die BaFin-Akten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetzes zustehe.

Nur hinsichtlich ausnahmsweise personenbezogener und sonstiger schützenswerter Daten verneinte das Verwaltungsgericht ein entsprechendes Akteneinsichtsrecht (Urteil vom 23. Januar 2008, Aktenzeichen 7 E 3280/06).

Revision beim Bundesverwaltungsgericht

"Dies ist ein Meilenstein für besseren Anlegerschutz in Deutschland", kommentiert Anwalt Klaus Rotter die Entscheidung.

Die Rechtsanwälte gehen davon aus, dass die BaFin beim Bundesverwaltungsericht Revision gegen das Urteil einlegt. Dieses Rechtsmittel sei vom Verwaltungsgericht ausdrücklich zugelassen worden, so Felix Weigend von Rotter Rechtsanwälte. "Wir sind zuversichtlich, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vor dem Bundesverwaltungsgericht Bestand haben wird", so Weigend.

 
  Datum: 17.05.2008

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