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Rotter Rechtsanwälte: Etappensieg im Streit um Ad-hoc-Pflichten bei Daimler Drucken E-Mail

München, 14. März 2008 – pan. Hat die DaimlerChrysler AG die Öffentlichkeit im Juli 2005 zu spät über das vorzeitige Ausscheiden des damaligen Vorstandsvorsitzenden Jürgen Schrempp informiert? Einige Aktionäre sahen das so und verklagten den Autobauer auf Schadenseratz. Das Oberlandesgericht Stuttgart war der Ansicht, es sei alles korrekt zugegangen, Daimler müsse nicht zahlen. Diese Entscheidung habe der Bundesgerichtshof jetzt kassiert, so die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Rotter in einer aktuellen Mitteilung.

Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) habe den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) vom 15. Februar 2007 vollständig aufgehoben, heißt es in der Mitteilung. Der BGH habe dabei unter anderem entschieden, zu welchem Zeitpunkt sogenannte ad-hoc veröffentlichungspflichtige Informationen vorliegen (Aktenzeichen II ZB 9/07).

Das höchste deutsche Zivilgericht habe klargestellt, dass veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen auch zukunftsbezogene Umstände, wie Pläne, Vorhaben und Absichten einer Person, sein können. Diese müssten aber hinreichend präzise und ihre Verwirklichung hinreichend wahrscheinlich sein. Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn eine Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50 Prozent bestehe.

Ein Beweismittel übergangen

Nach Ansicht des BGH hat das OLG angebotene Beweismittel fehlerhaft übergangen. Den streitigen klägerischen Vortrag zu den Gesprächen über ein vorzeitiges Ausscheiden von Jürgen Schrempp im Vorfeld der Beschlussfassung des Aufsichtsrats am 28. Juli 2005 hatte das OLG nicht berücksichtigt, obwohl nach Ansicht des BGH eine umfassende Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre.

Für den Fall, dass die klägerische Behauptung einer einseitigen Amtsniederlegung Jürgen Schrempps bereits im Mai 2005 oder jedenfalls bis zur Aufsichtsratsentscheidung am 28. Juli 2005 zutrifft, geht der BGH weiter davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls eine In-siderinformation (§§ 13, 15 WpHG) vorlag, die unverzüglich zu veröffentlichen gewesen wäre.

Die Sache wurde zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des OLG Stuttgart zurückverwiesen. Hierbei muss die Beweisaufnahme – u.a. über die Gespräche zwischen Jürgen Schrempp und dem Aufsichtsratsvorsitzenden Hilmar Kopper – nachgeholt werden.

Zetsche als Zeuge

Neben Schrempp werde auch der heutige Daimler-Vorstandsvorsitzende Dieter Zetsche und weitere Unternehmensinsider zu vernehmen sein, so Rotter Rechtsanwälte.

„Wir freuen uns über diese Entscheidung des BGH, weil nunmehr im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden kann, wann und unter welchen Umständen das vorzeitige Ausscheiden von Jürgen Schrempp zustande kam“, so Felix Weigend von der prozessführenden Kanzlei Rotter Rechtsanwälte.

„Die Grundsatzentscheidung des BGH hat weitreichende Konsequenzen für andere aktuelle Fälle unterlassener und fehlerhafter Ad-hoc-Meldungen, wie die Schadenskomplexe IKB
, Hypo Real Estate und Conergy, in denen Rotter Rechtsanwälte ebenfalls für betroffene Anleger Schadenersatzansprüche geltend macht oder deren Geltendmachung vorbereitet“, so Klaus Rotter.

 
  Datum: 16.05.2008

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